Das Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung (§§ 44 ff. SGB V)

Wann liegt Arbeitsunfähigkeit vor? 

Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn Sie nicht oder nur unter der Gefahr einer erheblichen Verschlimmerung dazu fähig sind, die zuletzt ausgeübte (oder eine ähnlich gelagerte) Tätigkeit auszuüben. Bei Beschäftigten ist dabei immer die arbeitsvertraglich geschuldete und zuletzt ausgeübte Arbeit entscheidend. 

Die Einzelheiten zum Vorliegen von „Arbeitsunfähigkeit“ ergeben sich aus der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie: 
https://www.g-ba.de 

Wichtig: Die Arbeitsunfähigkeit muss nachgewiesen sein. Um Krankengeld erhalten zu können, muss die Arbeitsunfähigkeit immer ärztlich festgestellt sein. 

Beachten Sie: Im Rahmen des sog. Entlassmanagements können Krankenhausärzte und Ärzte in Rehabilitationseinrichtungen ebenfalls Patienten Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen nach der Entlassung bescheinigen.