Hilfsmittel

In welchem Umfang werden Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich gewährt?   

Bei Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich ist zu unterscheiden zwischen Hilfsmitteln, die dazu dienen, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen.

Ferner wird bei Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich unterschieden zwischen:

  • Hilfsmitteln zum unmittelbaren Behinderungsausgleich (die beeinträchtigte Funktion soll unmittelbar ersetzt werden, wie z.B. bei Hörgeräten, Prothesen)

und 

  • Hilfsmitteln zum mittelbaren Behinderungsausgleich (zielen darauf ab, die Folgen der Behinderung auszugleichen)  

 

Dabei sind Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich nur von der Krankenkasse zu leisten, wenn ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betroffen ist (z.B. Gehen, Stehen, Hören, Mobilität im eigenen Wohnumfeld). Auch ist der Leistungsumfang der Krankenkasse nur auf den sog. Basisausgleich beschränkt.

So hat die höchstrichterliche Rechtsprechung entschieden, dass z.B. mit dem Hilfsmittel nur ein Bewegungsradius wie von einem Fußgänger bei durchschnittlicher Geschwindigkeit erreicht werden muss. Auch zählt der 3. Senat des Bundessozialgerichts das Radfahren oder die Ausübung sportlicher Aktivität nicht zum Grundbedürfnis, sodass die Versorgung mit einem Fahrrad oder auch einem Sportrollstuhl bei Erwachsenen abgelehnt wurde. Es gibt zahlreiche Kritik an diesen Entscheidungen.