Hilfsmittel

Was sind keine Hilfsmittel nach § 33 SGB V? 

Die Leistungspflicht der Krankenkasse ist ausgeschlossen, wenn es sich um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handelt (z.B. elektrisches Heizkissen, üblicher PC).

Auch sind Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen grundsätzlich ausgeschlossen.

Ferner muss es sich um technische Hilfsmittel handeln, die vom Versicherten getragen oder mitgeführt werden können und auch im Fall eines Wohnungswechsels mitgenommen werden können. Gegenstände, die der behindertengerechten Ausstattung einer Wohnung dienen, fallen in der Regel nicht unter die Hilfsmittelversorgung.