Hilfsmittel

Was versteht man unter sog. Hilfsmitteln?

Hilfsmittel sind nach § 33 SGB V alle ärztlich verordneten Gegenstände, die den Zweck haben 

  • den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern

oder

  • einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung (teilweise) auszugleichen (Behinderungsausgleich) 

und die im Einzelfall erforderlich sind.

Hilfsmittel sind z.B. Seh- und Hörhilfen, Prothesen, Gehhilfen, Rollstühle etc.  

Beachten Sie: Neben der Bereitstellung des Hilfsmittels besteht auch ein Anspruch auf notwendige Änderungen sowie auch auf das notwendige Zubehör (z.B. Batterien). Auch sind die Kosten für die Wartung und Reparatur sowie die Betriebskosten (z.B. Strom für elektrischen Rollstuhl) zu tragen.