Fahrkosten

Müssen zu den Fahrkosten Zuzahlungen geleistet werden? 

Ja, nach § 61 SGB V sind Zuzahlungen zu leisten. 

Es sind 10 Prozent der Fahrkosten zuzuzahlen, mindestens fünf Euro und höchstens zehn Euro, allerdings nur bis zum Erreichen der sog. Belastungsgrenze.

Bei Fahrten zu Behandlungen, die eine stationäre Behandlung ersetzen, muss dabei nur für die erste und letzte Fahrt eine Zuzahlung geleistet werden. Zu beachten ist, dass diese Zuzahlungen auch für Fahrten von Kindern und Jugendlichen zu leisten sind.