Freie Arztwahl und Zweitmeinungsverfahren

Habe ich ein Recht auf Einholung einer zweiten Arztmeinung?  

Aus dem Recht auf freie Arztwahl ergibt sich auch das Recht für Sie, grundsätzlich einen weiteren Facharzt aufsuchen zu dürfen.  

Um unnötige Doppeluntersuchungen zu vermeiden, sollten Sie alle Befunde nebst allen Laborwerten sowie Daten zur Vorgeschichte mitbringen bzw. sich diese vorab von Ihrem Arzt besorgen. Es macht meist Sinn, wenn Sie Ihren Arzt darüber informieren, dass Sie eine zweite medizinische Einschätzung wünschen.

Problematisch kann es hinsichtlich der Kostenübernahme dann werden, wenn bereits erfolgte Untersuchungen und Befunderhebungen erneut durchgeführt werden sollen. Daher kann es durchaus sinnvoll sein, den Wunsch auf Einholung einer zweiten Meinung im Vorfeld mit der Krankenkasse abzustimmen. Teilweise bieten diese auch freiwillig Verfahren zur Einholung einer weiteren Meinung an. 

Gesetzlich ist ein sog. Zweitmeinungsverfahren (§ 27 b SGB V) zur medizinischen Notwendigkeit seit 2019 nur bei sog. mengenanfälligen und planbaren Operationen (z.B. Mandeloperationen) vorgesehen. Einzelheiten ergeben sich aus der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Seit 2020 ist ein sog. Zweitmeinungsverfahren auch vorgesehen für arthroskopische Eingriffe am Schultergelenk und Amputationen beim Diabetischen Fußsyndrom. 

Einzelheiten erfahren Sie hier: https://www.g-ba.de 

Unabhängig davon besteht immer die Möglichkeit für Sie, sich auf eigene Kosten eine zweite Meinung einzuholen.